Impressum erstellen: Pflichtangaben und kostenloser Generator
Gesetzestexte geprüft am 23. Oktober 2026
Ein Impressum zeigt, wer hinter einer Website steht. Für fast jede geschäftliche Seite ist es Pflicht, und welche Angaben hinein müssen, legt § 5 DDG Punkt für Punkt fest. Seit Juli 2025 muss außerdem ein Link wieder raus, den Onlinehändler jahrelang angeben mussten.
Die Kurzfassung
- Pflicht für jede geschäftliche Website, auch für Selbstständige und Kleinunternehmer (§ 5 DDG).
- Hinein gehören Name, Anschrift, E-Mail und ein zweiter schneller Kontaktweg, je nach Fall dazu Rechtsform, Register, USt-IdNr. oder Kammer.
- Raus muss der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform, die seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet ist, und jeder Verweis auf das alte Telemediengesetz.
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Wer ein Impressum braucht
Die Impressumspflicht steht in § 5 Abs. 1 DDG. Sie trifft alle, die einen digitalen Dienst geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt anbieten, also zum Beispiel Firmenwebsite, Onlineshop, die Seite einer Praxis oder Kanzlei und die Website von Freiberuflern. Auch ein Blog kann darunterfallen, sobald er Werbung oder Affiliate-Links enthält oder für ein Geschäft wirbt.
Für Seiten, die nicht geschäftsmäßig sind, gilt § 18 Abs. 1 MStV. Er verlangt Name und Anschrift von allen Anbietern, deren Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Nur die rein private Seite, etwa Urlaubsfotos für die Familie, braucht gar kein Impressum.
Geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken zählen mit. Das LG Aschaffenburg hat für eine Unternehmensseite auf Facebook ein vollständiges Impressum verlangt und Angaben, die nur über den Reiter „Info“ zu erreichen waren, nicht ausreichen lassen (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).
Diese Pflichtangaben gehören hinein
§ 5 Abs. 1 DDG zählt acht Punkte auf. Nicht jeder betrifft jeden: Was du brauchst, hängt von Rechtsform und Beruf ab.
| Angabe | Wer sie braucht |
|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Alle. Einzelunternehmer mit vollem Vor- und Nachnamen. Ein Postfach ist keine Anschrift, unter der man niedergelassen ist. |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Juristische Personen wie GmbH oder UG, zum Beispiel mit der Geschäftsführung. Das Stammkapital nur, wenn du überhaupt Angaben zum Kapital machst. |
| E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG | Alle. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, ein Kontaktformular mit zügiger Antwort reicht nach dem EuGH in der Regel (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07). |
| Zuständige Aufsichtsbehörde§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG | Wer eine Tätigkeit ausübt, die eine behördliche Zulassung braucht. |
| Register und Registernummer§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG | Wer im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen ist, etwa im Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister. |
| Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsrecht§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG | Reglementierte Berufe wie Ärztinnen, Anwälte, Steuerberater oder Architektinnen: die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, der sie verliehen hat, und die berufsrechtlichen Regeln samt Fundstelle. |
| USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr.§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG | Nur wenn du eine hast. Die normale Steuernummer gehört nicht hinein. |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG | AG, KGaA und GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden. |
| Sitzland und Aufsichtsbehörden§ 5 Abs. 1 Nr. 8 DDG | Anbieter audiovisueller Mediendienste, etwa von Videos auf Abruf. |
Zwei Angaben kommen aus anderen Gesetzen dazu. Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa ein Online-Magazin, nennt zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift (§ 18 Abs. 2 MStV). Und wer als Unternehmer eine Website betreibt, muss Verbraucher darüber informieren, ob er an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt (§ 36 VSBG). Davon ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, solange er zur Teilnahme weder verpflichtet ist noch sich verpflichtet hat.
Was seit 2024 und 2025 nicht mehr stimmt
Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Das Telemediengesetz gilt nicht mehr, ein Verweis auf „§ 5 TMG“ ist deshalb veraltet. Das Gesetz musst du im Impressum gar nicht nennen. Wenn du es tust, dann als § 5 DDG.
Seit dem 20. Juli 2025 ist die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung abgeschaltet (Verordnung (EU) 2024/3228). Der Link darauf, den Onlinehändler jahrelang angeben mussten, gehört raus, im Impressum wie in den AGB. Die Angabe zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG bleibt.
Einmal erzeugte Impressum-Texte ziehen solche Änderungen nicht von selbst nach. Stammt dein Text von vor Juli 2025, gleich ihn mit der Tabelle oben ab oder erzeug ihn neu.
Wo das Impressum stehen muss
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Üblich ist ein Link mit der Beschriftung „Impressum“ im Footer jeder Seite, auch in der mobilen Ansicht. Beschriftungen wie „Info“ machen die Angaben schwerer auffindbar, und ein Impressum als Bild lässt sich weder kopieren noch von Screenreadern lesen.
Kleinunternehmer, Kleingewerbe und Homeoffice
Für Kleinunternehmer und Kleingewerbe gilt dieselbe Pflicht wie für alle anderen. Der Unterschied liegt bei den Nummern: Wer keine USt-IdNr. hat, was bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG häufig so ist, lässt die Zeile weg. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag reicht ein Geschäftsname allein nicht, dein vollständiger Vor- und Nachname gehört dazu. Arbeitest du von zu Hause und hast keine andere Geschäftsanschrift, ist deine Wohnadresse die Anschrift, unter der du niedergelassen bist.
Generator oder selbst schreiben?
Selbst schreiben geht, wenn du die Tabelle oben sauber abarbeitest. Ein Generator fragt Rechtsform, Beruf und Register der Reihe nach ab und vergisst dadurch weniger.
Der Impressum-Generator von eRecht24 ist kostenlos, ohne Anmeldung nutzbar und für alle Unternehmensformen gedacht, ausdrücklich auch für Einzelunternehmer, Freiberufler und GbR. Er arbeitet bereits mit § 5 DDG. Eine englische Fassung und die Aktualisierung bei Rechtsänderungen gibt es nur in eRecht24 Premium, ab 15 €/Monat bei Jahreszahlung, zusammen mit Datenschutzerklärung und Cookie-Banner.
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Auch die Datenschutzerklärung fehlt noch?
Die braucht fast jede Website, und jedes Tool, das Daten deiner Kunden verarbeitet, gehört hinein. Welcher Generator dafür passt, kostenlos oder mit Updates, steht im Vergleich.
Datenschutzerklärung-Generator: kostenlos, eRecht24 oder iubenda →Häufige Fragen
Muss eine Telefonnummer ins Impressum?+
Nicht zwingend. § 5 DDG verlangt neben der E-Mail-Adresse Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Laut EuGH (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07) reicht dafür in der Regel ein Kontaktformular, wenn Anfragen zügig beantwortet werden. Bittet jemand ausdrücklich um einen nicht elektronischen Weg, musst du ihn anbieten, zum Beispiel ein Telefon.
Brauche ich als Privatperson ein Impressum?+
Für eine rein private Seite, etwa Urlaubsfotos für die Familie, nein. Sobald die Seite nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, verlangt § 18 Abs. 1 MStV Name und Anschrift. Werbung oder Affiliate-Links können eine Seite geschäftsmäßig machen, dann gilt der volle Katalog aus § 5 DDG.
Gehört die Steuernummer ins Impressum?+
Nein. § 5 DDG verlangt nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, und auch die nur, wenn du eine hast. Die Steuernummer steht nicht im Gesetz.
Reicht ein Postfach als Adresse?+
Nein. § 5 DDG verlangt die Anschrift, unter der du niedergelassen bist. Ein Postfach ist das nicht. Arbeitest du von zu Hause und hast keine andere Geschäftsanschrift, ist das deine Wohnadresse.
Was droht ohne korrektes Impressum?+
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 DDG). Dazu kommen mögliche Abmahnungen von Mitbewerbern.
Brauche ich auf Instagram oder LinkedIn ein Impressum?+
Wenn du das Profil geschäftlich nutzt, ja, und die Angaben müssen dort leicht zu finden sein. Das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) hat bei einer Facebook-Unternehmensseite Angaben, die nur über den Reiter „Info“ erreichbar waren, nicht ausreichen lassen.
Ist der Impressum-Generator von eRecht24 wirklich kostenlos?+
Ja, eRecht24 bietet ihn kostenlos und ohne Anmeldung an. Kosten entstehen erst mit eRecht24 Premium, das eine englische Fassung und die Aktualisierung bei Rechtsänderungen enthält. Die Links auf dieser Seite sind Affiliate-Links: Buchst du später Premium, erhalten wir eine Provision, dein Preis bleibt gleich.
Quellen
- § 5 DDG (Allgemeine Informationspflichten)
- § 33 DDG (Bußgeldvorschriften)
- § 18 MStV (Informationspflichten)
- § 36 VSBG (Allgemeine Informationspflicht)
- Verordnung (EU) 2024/3228 (Ende der OS-Plattform)
- eRecht24: Impressum-Generator (Angaben zum Generator)
Keine Rechtsberatung. Gesetzestexte geprüft am 23. Oktober 2026. Für Sonderfälle, etwa reglementierte Berufe, lohnt die Rückfrage bei deiner Kammer.